I. Vertragspartner des Kunden

Golden Gates Edelmetalle AG eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts
Dresden unter der Nummer HRB 40974.
Gesetzlicher Vertreter:
die einzelvertretungsberechtigten Vorstände Herr Herbert Behr und Herr Constantin
Behr, beide geschäftsansässig Demianiplatz 21/22, 02826 Görlitz.
Geschäftsanschrift und einzige Niederlassung der Golden Gates Edelmetalle AG:
Demianiplatz 21/22,
02826 Görlitz
Tel.: +49.3581.8467002
Fax: +49.3581.8467000
Website: www.goldengates.de, E-Mail: info@goldengates.de.

II. Allgemeiner Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Golden Gates
Edelmetalle AG

II.1. Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen der Golden Gates Edelmetalle AG (im Folgenden
auch „Gesellschaft“ genannt) mit Verbrauchern und Unternehmern (im Folgenden
„Kunde(n)“).
(2) Verbraucher sind solche i. S. d. BGB.
(3) Mit Unterzeichnung des Vertragsformulars „Kaufangebot“ erkennt der Kunde
die Geltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(4) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und zwar
auch wenn der Kunde Unternehmer ist. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf die
Geltung seiner etwaigen eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit
widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch die Gesellschaft bestätigt werden. Sollten
trotz vorgenannter Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft
und des Kunden kollidieren, so gelten die hier niedergelegten Regelungen
vorrangig.


II.2. Vertragsgegenstand des Kaufvertrags, Gesellschaft als ein vom Kunden für
die Lieferung benannter Dritter


(1) Die Gesellschaft verkauft an den Kunden je nach dessen Wahl Edel- und/oder
Technologiemetalle (im Folgenden auch „Metalle“ genannt). Daneben bietet die
Gesellschaft deren Einlagerung im Wege der Sammelverwahrung an. Hierzu kann
der Kunde neben dem Kaufvertrag einen Verwahrvertrag mit der Gesellschaft nach
Maßgabe der im Abschnitt III. Verwahrbedingungen niedergelegten Regelungen abschließen.
Wünscht der Kunde eine Einlagerung der Metalle, ist Gegenstand des Kaufvertrags
zwischen Gesellschaft und Kunde die Einräumung von Miteigentumsanteilen an
einem Sammelbestand des jeweiligen gelagerten Metalls nach Bruchteilen zu Gunsten
des Kunden.
Sofern und soweit zwischen Gesellschaft und Kunde keine Einlagerung der Metalle
vereinbart wird, findet der III. Abschnitt „Verwahrbedingungen“ der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Gesellschaft im Verhältnis zum Kunden keine
Anwendung. Gegenstand des Kaufvertrags ist in diesem Fall Übergabe und Übereignung
der im Angebotsformular definierten Metalle an den Kunden dergestalt, dass
dieser Alleineigentum an den Metallen erwerben kann.
Der Kunde kann im Rahmen des Kaufvertrags frei wählen, ob er einen Einmalkauf einer
bestimmten Metallmenge, die anhand des Kaufpreisbestandteils „Ankaufspreis“
ermittelt wird, tätigen möchte oder einen Ratenlieferungsvertrag (nachfolgend auch
„regelmäßiger Kauf“) abschließen möchte, bei dem monatlich eine bestimmte Metallmenge
an den Kunden verkauft wird, die anhand des Kaufpreisbestandteils „Ankaufspreis“
ermittelt wird.
Wünscht der Kunde den Einmalkauf von Goldbarren, Goldmünzen oder Silbermünzen,
kann er frei wählen, ob er deren Einlagerung im Wege der Sammelverwahrung
durch die Gesellschaft vornehmen lassen möchte und deshalb einen separaten Verwahrvertrag
mit der Gesellschaft abschließt oder stattdessen eine Lieferung der
Metalle an seinen Wohnsitz vornehmen lassen möchte.
Wünscht der Kunde den Einmalkauf von Technologiemetallen oder von Silber-, Palladium-
oder Platinbarren, bietet die Gesellschaft diesen nur mit der Maßgabe an, dass
die Einlagerung dieser Metalle zunächst im Wege der Sammelverwahrung durch die
Gesellschaft erfolgt, so dass daneben zwingend ein Verwahrvertrag abgeschlossen
werden muss. Die Herausgabe der Technologiemetalle richtet sich sodann nach
III.6. der Verwahrbedingungen.
Ferner bietet die Gesellschaft den Abschluss von Ratenlieferungsverträgen über
Goldbarren, Goldmünzen, Silbermünzen, Technologiemetalle oder Silber-, Palladium-
oder Platinbarren ebenfalls nur mit der Maßgabe an, dass die Einlagerung der
Metalle zunächst im Wege der Sammelverwahrung erfolgt, so dass daneben zwingend
ein Verwahrvertrag abgeschlossen werden muss. Die Herausgabe der Metalle
richtet sich sodann nach III.6. der Verwahrbedingungen.
Die Lieferung der Metalle, gleich ob bei Lieferung im Rahmen eines Einmalkaufs,
gleich ob im Rahmen der Herausgabe gemäß den Verwahrbedingungen, erfolgt in
allen Fällen durch ein Werttransportunternehmen, Wertpostdienste oder durch Kurierdienste.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Metalle geht im Fall der Versendung erst mit Übergabe an den Kunden oder
an einen von diesem benannten Dritten über. Die Gesellschaft und der Kunde sind
sich einig, dass die Gesellschaft ein von dem Kunden benannter Dritter ist, wenn der
Kunde eine Sammelverwahrung durch die Gesellschaft vornehmen lassen möchte.
Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Gläubigerverzug befindet.
(2) Die Metalle, die auf der Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Vertragsgegenstand sein können, sind solche mittlerer Art und Güte mit den nachfolgend aufgeführten Spezifikationen; es werden mithin Gattungsschulden vereinbart. Die Metalle, die Vertragsgegenstand auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft sein können, weisen die folgenden Spezifikationen auf:
a. Goldbarren: Reinheit 999,9/1.000 in verschiedenen Gewichten mit „good delivery“ Standard der London Bullion Market Association (LBMA) von namhaften Herstellern (z.B. Umicore, Heraeus, Argor Heraeus) und anerkannten Prägeanstalten in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt. Zu den international anerkannten Prägeanstalten gehören alle, die von der LBMA oder einer vergleichbaren Edelmetallvereinigung anerkannt sind.
b. Feingoldmünzen: Krügerrand, Wiener Philharmoniker, Maple Leaf, Australian Kangaroo und Arche Noah in verschiedenen Gewichten in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt.
c. Silbermünzen: Arche Noah (999/1.000) und Australien Kangaroo (999/1.000) in prägefrischer Erhaltung und originalverpackt.
d. Silberbarren: Reinheit 999,5/1.000 in verschiedenen Gewichten in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt von LBMA-zertifizierten Herstellern oder von Herstellern, die Rohstoffe für die Silberbarrenproduktion ausschließlich von LBMA-zertifizierten und zugelassenen Lieferanten beziehen.
e. Platingruppenmetalle: Platinbarren (999,5/1000) und Palladiumbarren (999,5/1000) in verschiedenen Gewichten in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt sowie Iridium (999/1000), Rhodium (999/1000) und Ruthenium (999/1000) Major Brand (Hersteller die auch in der LPPM/LBMA Liste geführt sind) in der Handelsform Pulver/Schwamm.
f. Technologiemetalle: Gallium (min. 99,999 % Reinheit) originalverpackt in 1 kg PET-Flaschen; Germanium (min. 99,999 % Reinheit) originalverpackt in Barrenform von 800 bis 1.600 Gramm; Hafnium (Hafnium + Zirkonium (Zr) min. 99,9 % (Zr-Anteil < 0,2 % von 99,9 %) in Stangenform von ca. 1 kg - 1,5 kg; Indium (min. 99,995 % Reinheit) originalverpackt in Barrenform 500 Gramm und 1.000 Gramm.
g. seltene Erden: Terbium (Reinheit TREO min. 99,99%), Dysprosium (Reinheit TREO mind. 99,5%), Neodym (Reinheit TREO mind. 99,0%) und Praseodym (Reinheit TREO mind. 99,0%) in Pulverform. TREO = Total Rare Earth Oxid.


II.3. Abschluss des Kaufvertrags


(1) Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen
lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar („invitatio
ad offerendum“).
(2) Ein Kaufvertrag zwischen einem Kunden und der Gesellschaft kommt mit Annahmeerklärung
des Kaufangebotes des Kunden durch die Gesellschaft zustande.
Der Gesellschaft steht es frei, ein Kaufangebot abzulehnen. Die Annahmeerklärung
der Gesellschaft kann entweder fernmündlich oder in Textform erfolgen oder durch
schlüssiges Verhalten, insbesondere je nach Wahl des Kunden durch Auslieferung
des Metalls an den Kunden oder durch Einbringen des von dem Kunden bestellten
Metalls in den jeweiligen Sammelbestand des Metalls, über welches der Kunde durch
entsprechende Mitteilung in dem kostenlosen digitalen Kundenportal der Gesellschaft
informiert wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Mitteilungen
der Gesellschaft betreffend das Einbringen des von dem Kunden bestellten Metalls
über das digitale, passwortgeschützte Kundenportal entgegen zu nehmen, dass im
Internet unter goldengates.app aufrufbar ist. Die diesbezügliche Kunden-App steht
im Goolge Play Store unter play.google.com/store/apps/details?id=digitalwert.
de.goldengates_customerportal und im Apple App Store unter apps.apple.com/de/
app/golden-gates/id1437886979 zum Download bereit. Da dem Kunden bei Einlagerung
der Metalle Miteigentum nach Bruchteilen eingeräumt wird und das Gewicht
des Sammelbestands einer Metallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm und
bei Münzen in Unzen (1 Unze entspricht 31,104 Gramm) messbar ist und das Gewicht
der für den jeweiligen Kunden eingebrachten Metallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung
in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm/Unzen messbar ist, ermittelt
die Gesellschaft den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen bei Einbringung
in den jeweiligen Sammelbestand auf der Basis der Einheit Gramm bzw. Unzen
des jeweiligen Metalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil
nach Bruchteilen als „Gramm/Unzen-Bestand“ aus. Der „Gramm/Unzen-Bestand“
wird werktäglich aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms/einer Unze
ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma im Kundenportal
ausgewiesen.
(3) Hat der Kunde keinen Verwahrvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen,
kann der Kunde das Kundenportal dennoch nutzen und daran ablesen, wieviel
Gramm des von ihm bestellten Metalls an ihn geliefert wurden.


II.4. Kaufpreis, Lieferkosten, Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren


(1) Der von dem Kunden zu entrichtende Kaufpreis setzt sich aus zwei Bestandteilen
zusammen, nämlich zum einen aus dem „Ankaufspreis“ und zum anderen
aus der „Kaufgebühr“, die beide in Euro auf dem Vertragsformular „Kaufangebot“
aufgeführt sind. Der „Ankaufspreis“ zwischen Gesellschaft und Kunden für die ver-tragsgegenständlichen Metalle in den dort ausgewiesenen Gewichtseinheiten bzw.
Ausführungen nimmt Bezug auf die Preisliste der Gesellschaft, die zu dem in nachfolgendem
Absatz 2 Satz 2 definierten Zeitpunkt aktuell ist und die jederzeit unter
www.goldengates.de/de/preise aufgerufen werden kann. Die in dieser Preisliste der
Gesellschaft enthaltenen Metallpreise werden je Unze für Gold- und Silbermünzen
und je Gramm für die übrigen Metalle ausgewiesen, so dass diejenige Metallmenge,
die der Kunde auf der Basis des von ihm gewünschten „Ankaufspreises“ zu kaufen
wünscht, anhand der Preisliste der Gesellschaft ermittelt werden kann. Die Metallpreise
und damit auch der „Ankaufspreis“ orientieren sich an den für die Gesellschaft
maßgeblichen Einkaufspreisen und unterliegen ständigen Schwankungen durch das
Londoner Fixing und/oder Handelspreisen sowie dem Wechselkurs von Euro/USDollar
auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Preisliste der Gesellschaft
wird daher hinsichtlich der Preise für Edelmetalle täglich und für Technologiemetalle
mindestens zweimal wöchentlich aktualisiert und wird von der Gesellschaft unter
www.goldengates.de/de/preise veröffentlicht.
Weiterer Kaufpreisbestandteil, den der Kunde gegenüber der Gesellschaft zu entrichten
hat, ist die so genannte „Kaufgebühr“. Bei Einmalkäufen handelt es sich bei
der Kaufgebühr um einen prozentualen Aufschlag auf den „Ankaufspreis“, deren konkrete
Höhe auf dem Angebotsformular ebenfalls angegeben ist.
Bei Ratenlieferungsverträgen setzt sich der Kaufpreis ebenfalls aus den beiden
Bestandteilen „Ankaufspreis“ und „Kaufgebühr“ zusammen. Der monatlich fällige
„Ankaufspreis“, der für die Dauer des Vertrags vereinbart wird, wird auf dem Vertragsformular
„Kaufangebot“ angegeben. Nach dem „Ankaufspreis“ in Verbindung
mit der Preisliste der Gesellschaft (s. vorstehender Absatz (1)) richtet sich für jeden
Monat während der Dauer des Vertrags gesondert zu betrachten die monatlich von
dem Kunden bestellte Metallmenge. Die neben den „Ankaufspreis“ als weiterer Kaufpreisbestandteil
tretende „Kaufgebühr“ entsteht bei Ratenlieferungsverträgen nicht
monatlich, sondern nur einmal und wird mit Abschluss des Vertrags sofort fällig. Die
„Kaufgebühr“ ist daher bei Ratenlieferungsverträgen kein fester prozentualer Aufschlag
bezogen auf die einzelnen monatlichen „Ankaufspreise“; die Höhe der „Kaufgebühr“
wird ebenfalls auf dem Vertragsformular „Kaufangebot“ angegeben.
(2) Die Metallpreise sind online unter www.goldengates.de/de/preise verfügbar
und können jederzeit vom Kunden zusammen mit dem Kaufangebotsformular eingesehen
werden. Der Kunde und die Gesellschaft sind sich einig, dass sich die Höhe
des „Ankaufspreises“ nach derjenigen Preisliste bzw. nach denjenigen Preislisten
der Gesellschaft richtet, die an demjenigen Tag aktuell ist bzw. sind, an dem sich
die Gesellschaft selbst mit Metallen im Hinblick auf das Kaufangebot des Kunden
eindeckt, sei dies im Falle der Vereinbarung eines Einmalkaufs einmalig, sei dies im
Falle der Vereinbarung eines Ratenlieferungsvertrags monatlich während der Dauer
des Vertrags. Über weitere Kosten – welche keine Kaufpreisbestandteile sind – wird
dem Kunden zur Orientierung eine Preisliste der Gesellschaft zusammen mit dem
Kaufangebotsformular zur Verfügung gestellt, die in unregelmäßigen Abständen
bzgl. dieser Kostenposition aktualisiert wird.
(3) Wünscht der Kunde eine Lieferung der Metalle durch die Gesellschaft an seinen
Wohnsitz oder an eine Lagerstätte zwecks Sammelverwahrung, hat der Kunde
die Lieferkosten gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preisliste
der Gesellschaft zu tragen, deren Höhe u. a. von der Lage des Lieferorts und der
Liefermenge abhängig ist. Diese sind sofort ab Vertragsschluss fällig. Die jeweils
aktuellen Lieferkosten werden ebenfalls in einer Preisliste der Gesellschaft unter
www.goldengates.de/de/preisliste veröffentlicht, die in unregelmäßigen Abständen
bzgl. dieser Kostenposition aktualisiert wird. Die Höhe der Lieferkosten bestimmt
sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Lieferungsverlangens des Kunden aktuellen
Preisliste der Gesellschaft. Eine Preisliste zur Orientierung erhält der Kunde zusammen
mit dem Kaufangebotsformular.
(4) Eine Abholung der Metalle durch den Kunden ist für den Kunden – abgesehen
von dessen Kosten, die ihm durch die Abholung entstehen (wie z. B. Fahrtkosten)
– kostenfrei.
(5) Etwaige Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren etc. hat allein der Kunde zu
tragen.


II.5. Widerrufsrecht bzgl. des Kaufvertrags


Bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes
geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB kein Widerrufsrecht,
wenn der Vertrag die Lieferung von Waren oder von Dienstleistungen zum
Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die
die Gesellschaft keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten
können.
Bei einem Vertrag über einen Einmalkauf, der außerhalb von Geschäftsräumen oder
im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1
Nr. 8 BGB kein Widerrufsrecht, da dieser die Lieferung von Waren zum Gegenstand
hat, deren beide Preisbestandteile, nämlich „Ankaufspreis“ und deren prozentualer
Aufschlag „Kaufgebühr“, auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen, auf die
die Gesellschaft keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten
können.
Bei einem Vertrag über einen Einmalkauf, der weder außerhalb von Geschäftsräumen
noch im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht kein Widerrufsrecht.
Die Gesellschaft beabsichtigt keinen Abschluss von Verträgen über einen
Einmalkauf dergestalt, dass dies weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im
Wege des Fernabsatzes stattfindet.
Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im
Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Hinsichtlich der Einzelheiten des Widerrufsrechts
wird auf die Widerrufsbelehrung zum Ratenlieferungsvertrag nebst Muster-Widerrufsformular
verwiesen, die dem Kunden zusammen mit dem Vertragsformular
„Kaufangebot“ zur Verfügung gestellt werden.
Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder außerhalb von Geschäftsräumen noch
im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 510 Abs. 2 BGB ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB, dies jedoch gemäß § 510 Abs. 3 BGB nicht in dem in
§ 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bestimmten Umfang. Die Gesellschaft
beabsichtigt keinen Abschluss von Ratenlieferungsverträgen dergestalt,
dass dies weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes
stattfindet.
Im Fall eines wirksamen Widerrufs holt die Gesellschaft die Metalle auf ihre Kosten
ab, gleich, ob die Lieferung der Metalle bis vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch
des Kunden an den Betreiber einer Lagerstätte zwecks dortiger Sammelverwahrung
der Metalle durch die Gesellschaft erfolgt ist, gleich ob die Lieferung der Metalle bis
vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Kunden an dessen Wohnsitz erfolgt
ist.


II.6. Einmalkauf


Für den Fall eines Einmalkaufs gilt Folgendes:
(1) Der Kunde gibt die Höhe des gewünschten „Ankaufspreises“ und etwaig von
ihm gewünschte Spezifikationen des Metalls im Kaufangebotsformular an. Ebenfalls
ergibt sich die Höhe der „Kaufgebühr“ aus dem Angebotsformular. Die Zahlung des
„Ankaufspreises“ und der "Kaufgebühr" ist sofort ab Vertragsabschluss fällig, mithin,
sobald die Gesellschaft das Angebot des Kunden angenommen hat. Der Kunde
ist zur Vorleistung verpflichtet. Die Gesellschaft wird sich spätestens binnen zwei
Valutatagen nach Eingang der Zahlung des „Ankaufspreises“ und der „Kaufgebühr“
mit den entsprechenden Metallen eindecken und wird spätestens binnen drei Tagen
nach Eingang des „Ankaufspreises“ und der „Kaufgebühr“ eine Auslieferung der Metalle
an den Kunden bzw. eine Einbringung der im Wege des Einmalkaufs gekauften
Metalle in den Sammelbestand zu Gunsten des Kunden in die Wege leiten.
Die vereinbarte Metallmenge wird anhand der am Stichtag der Eindeckung der Gesellschaft
aktuellen Preisliste der Gesellschaft auf der Basis des „Ankaufspreises“
ermittelt.
(2) Zahlt der Kunde trotz Mahnung durch die Gesellschaft nach Fälligkeit des „Ankaufspreises“
und der „Kaufgebühr“ diesen nicht oder nicht vollständig, ist die Gesellschaft
nicht verpflichtet, die ihr obliegende Leistung zu erbringen.
(3) Die Übergabe und die Übereignung des Metalls erfolgen mit Auslieferung des
Metalls an den Kunden, wenn der Kunde die Lieferung an seinen Wohnsitz wünscht
bzw. mit Übergabe an den Kunden, wenn der Kunde die Metalle selbst abholt. Die
Gesellschaft und der Kunde sind sich insoweit jeweils über den Eigentumsübergang
einig.
(4) Wünscht der Kunde die Lieferung in ein Hochsicherheitslager zwecks Verwahrung
durch die Gesellschaft, sind sich der Kunde und die Gesellschaft bereits
jetzt darüber einig, dass die Gesellschaft dem Kunden in vollständiger Erfüllung des
Kaufvertrags durch die Gesellschaft Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand
der betreffenden Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager
einräumt, wobei der Sammelbestand aus allen in ihrem (mittelbaren) Besitz befindlichen
Metallen der jeweiligen Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager
besteht. Da das Gewicht des Sammelbestands einer Metallart in einer Lagerstätte
in der Einheit Gramm und bei Münzen in Unzen (1 Unze entspricht 31,104 Gramm)
messbar ist und das Gewicht der von dem jeweiligen Kunden bestellten Metallmenge
zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm bzw.
Unzen messbar ist, ermittelt die Gesellschaft den Miteigentumsanteil des Kunden
nach Bruchteilen zum Zeitpunkt der Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand
auf der Basis der Einheit Gramm bzw. Unzen des jeweiligen Metalls und weist dem
Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm/Unzen-
Bestand“ aus. Der „Gramm/Unzen-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann
auch Bruchteile eines Gramms/einer Unze ausmachen; er wird daher bis auf vier
Stellen hinter dem Komma im Kundenportal ausgewiesen. Die Gesellschaft und der
Kunde sind sich insoweit über den Eigentumsübergang einig. Der Kunde erklärt sich
damit einverstanden, die Mitteilung der Gesellschaft über die Einbringung der von
ihm bestellten Metallmenge in den Sammelbestand über das passwortgeschützte
Kundenportal (s. II.3.) entgegenzunehmen.


II.7. Regelmäßiger Kauf, kein Rückerstattungsrecht im Fall einer Kündigung


Für den Fall des regelmäßigen Kaufs, eines Ratenlieferungsvertrags, gilt Folgendes:
(1) Der Kunde gibt die Höhe des gewünschten monatlichen „Ankaufspreises“ und
etwaig von ihm gewünschte Spezifikationen des Metalls im Kaufangebotsformular
an. Ebenfalls ergibt sich die Höhe der „Kaufgebühr“ aus dem Angebotsformular.
(2) Die Höhe des monatlichen „Ankaufspreises“ wird vom Kunden auf dem Kaufangebotsformular
gewählt. Die Zahlung des monatlichen „Ankaufspreises“ ist beginnend
mit dem auf die Annahme des Kaufangebots durch die Gesellschaft folgenden
Kalendermonat jeweils zum 20. fällig. Die Gesellschaft wird sich während der Vertragslaufzeit
spätestens binnen sieben Werktagen nach Fälligkeit des monatlichen
„Ankaufspreises“ jeweils mit den entsprechenden Metallen eindecken und wird spätestens
binnen neun Werktagen nach Fälligkeit des monatlichen „Ankaufspreises“
eine Auslieferung der Metalle an den Kunden bzw. eine Einbringung der monatlich
von dem Kunden bestellten Metalle in den Sammelbestand zu Gunsten des Kunden
in die Wege leiten.
Die vereinbarte monatliche Metallmenge wird anhand der am Stichtag der jeweiligen
monatlichen Eindeckung der Gesellschaft jeweils aktuellen Preisliste der Gesellschaft
auf der Basis des „Ankaufspreises“ ermittelt.
(3) Die „Kaufgebühr“ ist sofort ab Vertragsschluss fällig.
(4) Die mindestens als monatlicher „Ankaufspreis“ durch den Kunden zu leistende
Summe ist im Kaufangebotsformular angegeben („MindestmonatsAnkaufspreis“).
Es besteht während der Vertragsdauer die Möglichkeit einer Zahlungspause von insgesamt
24 Monaten.
(5) Zahlt der Kunde trotz Mahnung durch die Gesellschaft nach Fälligkeit des
Kaufpreises diesen nicht oder nicht vollständig – gleich ob auf einen fälligen „Ankaufspreis“
als Kaufpreisbestandteil oder auf eine fällige „Kaufgebühr“, kommt er
in Verzug. Die Gesellschaft ist im Fall des Verzugs des Kunden berechtigt, die ihr
obliegende Leistung zu verweigern.
(6) Die Übergabe und die Übereignung des Metalls erfolgt mit monatlicher Auslieferung
des Metalls an den Kunden, wenn der Kunde die Lieferung an seinen Wohnsitz
wünscht bzw. mit monatlicher Übergabe an den Kunden, wenn der Kunde die Metalle
selbst abholt. Die Gesellschaft und der Kunde sind sich insoweit jeweils über den
Eigentumsübergang einig.
(7) Wünscht der Kunde die monatliche Lieferung in ein Hochsicherheitslager
zwecks Verwahrung durch die Gesellschaft, sind sich der Kunde und die Gesellschaft
bereits jetzt darüber einig, dass die Gesellschaft dem Kunden in vollständiger
Erfüllung der monatlichen Ratenlieferung durch die Gesellschaft jeden Monat
weiteres Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand der betreffenden
Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager einräumt, wobei der Sammelbestand
aus allen in ihrem (mittelbaren) Besitz befindlichen Metallen der jeweiligen
Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager besteht. Da das Gewicht des
Sammelbestands einer Metallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm und bei
Münzen in Unzen (1 Unze entspricht 31,104 Gramm) messbar ist und das Gewicht
der von dem jeweiligen Kunden monatlich bestellten Metallmenge zum Zeitpunkt
der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm bzw. Unzen messbar ist,
ermittelt die Gesellschaft den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen zum
Zeitpunkt der jeweiligen monatlichen Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand
auf der Basis der Einheit Gramm bzw. Unzen des jeweiligen Metalls und weist dem
Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm/Unzen-
Bestand“ aus. Der „Gramm/Unzen-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann
auch Bruchteile eines Gramms/einer Unze ausmachen; er wird daher bis auf vier
Stellen hinter dem Komma im Kundenportal ausgewiesen. Die Gesellschaft und der
Kunde sind sich insoweit über den jeweiligen Eigentumsübergang einig. Der Kunde
erklärt sich damit einverstanden, die monatlichen Mitteilung der Gesellschaft über
die Einbringung der von ihm bestellten monatlichen Metallmengen in den Sammelbestand
über das passwortgeschützte Kundenportal (s. II.3.) entgegenzunehmen.
(8) Ist eine feste Laufzeit von bis zu zwei Jahren im Kaufangebotsformular vorgesehen,
so endet die Vertragsdauer mit Ablauf der festen Laufzeit automatisch. Wählt
der Kunde im Kaufangebotsformular eine feste Laufzeit von mehr als zwei Jahren,
gilt dies als Vertrag auf unbestimmte Zeit im Sinne des nachstehenden Absatzes
9. Der Kunde hat bei Vereinbarung einer festen Laufzeit die Möglichkeit, nach vorheriger
Ankündigung eine Zahlpause von bis zu 24 Monaten einzulegen. Es entfällt
jedoch sodann jegliche Leistungspflicht der Gesellschaft.
(9) Ist keine feste Laufzeit im Kaufangebotsformular vorgesehen, läuft der Vertrag
auf unbestimmte Zeit. Der Kunde hat sodann erstmals zum Ablauf von zwei Jahren
seit Vertragsschluss ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats.
(10) Der Vertrag endet regulär nach Ablauf der Vertragslaufzeit und unabhängig
davon, ob alle vereinbarten monatlichen Kaufbeträge durch den Kunden geleistet
wurden. Das heißt, dass der Kunde nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht verpflichtet
ist, weitere Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten, selbst wenn er nicht alle
monatlich vereinbarten „Ankaufspreise“ und/oder die „Kaufgebühr“ bezahlt hat. Der
Kunde hat im Gegenzug seinerseits keinen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Erstattung
von an die Gesellschaft geleisteten Beträgen, wenn der Vertrag durch eine
Kündigung seinerseits beendet wird, sei es durch Kündigung vor Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit,
sei es durch Kündigung bei unbestimmter Laufzeit.
(11) Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt jeweils unberührt.


II.8. Mängelrechte, Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche


(1) Grundsätzlich schuldet die Gesellschaft lediglich Metalle mittlerer Art und Güte
im Sinne einer Gattungsschuld, es sei denn, sie hat einen Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Im Übrigen
finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.
(2) Die Gesellschaft haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter
oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss
sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Ebenso ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind
Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, mithin solcher Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht. Für letztere Schäden wird nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren
Schadens gehaftet, es sei denn, eine von der Gesellschaft gegenüber
dem Kunden zugesagte Spezifikation eines Metalls bezweckt gerade den Schutz
des Kunden im Hinblick auf einen über den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
hinausgehenden Schaden.


II.9. Prüfrecht des Kunden


Es obliegt dem Kunden, die Metalle auf etwaige Mängel zu untersuchen, wenn er
etwaige Mängelansprüche geltend machen möchte. Zu einer Inaugenscheinnahme
des Metalls ist er gegenüber der Gesellschaft berechtigt, und zwar unabhängig davon,
ob er die an ihn verkauften Metalle an seinem Wohnsitz hat oder ob sie sich in
der Sammelverwahrung bei der Gesellschaft befinden. In letzterem Fall kann der
Kunde durch Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und auf eigene Kosten die Metalle
in Augenschein nehmen - aus Sicherheitsgründen jedoch nur, sofern die jeweilige
Lagerstätte, in der sich die betreffenden Metalle befinden, ihre ausdrückliche
Zustimmung erteilt hat.


II.10.Verfügungsrecht des Kunden


Der Kunde ist berechtigt, eigenständig über seinen Miteigentums-Bruchteil am jeweiligen
Sammelbestand der Metalle zu verfügen, insbesondere ihn ganz oder teilweise
entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen oder zu belasten, wie auch z.B.
ihn zu verpfänden. Der Kunde ist jedoch gegenüber der Gesellschaft verpflichtet,
Verfügungen über seinen Miteigentums-Bruchteil ausschließlich dann vorzunehmen,
wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Regelungen der zwischen dem Kunden
und der Gesellschaft geschlossenen Verträge auch mit Wirkung für und gegen
seinen durch die Verfügung begünstigten Sonderrechtsnachfolger gelten. Über eine
Verfügung über seinen Miteigentums-Bruchteil hat der Kunde die Gesellschaft spätestens
binnen zwei Wochen nach der Verfügung zu unterrichten.


III. Verwahrbedingungen
III.1. Abschluss des Verwahrvertrags


(1) Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen
lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar („invitatio
ad offerendum“).
(2) Verwahrverträge zwischen Kunden und der Gesellschaft kommen mit Annahmeerklärung
des Angebotes des Kunden, welches dieser auf dem Angebotsformular
erklären kann, durch die Gesellschaft zustande. Der Gesellschaft steht es frei, ein
Angebot auf Abschluss eines Verwahrvertrags abzulehnen. Die Annahmeerklärung
der Gesellschaft kann entweder fernmündlich oder in Textform erfolgen oder durch
schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Einbringen des von dem Kunden bei der
Gesellschaft bestellten Metalls in den jeweiligen Sammelbestand des Metalls, über
welches der Kunde durch entsprechende Mitteilung in dem digitalen Kundenportal
der Gesellschaft informiert wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die
Mitteilungen der Gesellschaft betreffend das Einbringen des von dem Kunden bestellten
Metalls über das digitale, passwortgeschützte Kundenportal entgegen zu
nehmen, dass im Internet unter goldengates.app aufrufbar ist. Die diesbezügliche
Kunden-App steht im Goolge Play Store unter play.google.com/store/apps/details?
id=digitalwert.de.goldengates_customerportal und im Apple App Store unter
apps.apple.com/de/app/golden-gates/id1437886979 zum Download bereit.


III.2. Inhalt des Verwahrvertrags, Sammelverwahrung, Abbedingung der §§ 744,
745 BGB, Ausschluss des Rechts zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft


(1) Die entgeltliche Lagerung von physischen Metallen erfolgt durch die Gesellschaft
in Hochsicherheitslagern gemäß Punkt II.2 (3). Die Gesellschaft führt dort die
gattungsmäßige, regelmäßige Verwahrung für den Kunden im Wege der Sammelverwahrung
getrennt von ihren eigenen Metallbeständen durch; die Gesellschaft erwirbt
durch die Einlieferung des Metalls kein Eigentum an dem Metall. Die Verwahrung der
Metalle erfolgt je Metallart in einem jeweiligen Sammelbestand, der sich aus Metallen
einer Metallart zusammensetzt, die die Gesellschaft für ihre Kunden zwecks Verwahrung
in Besitz genommen hat. Der Kunde stimmt der Sammelverwahrung des
jeweiligen Metalls ausdrücklich zu. Da ausschließlich physische Metalle für Kunden
verwahrt werden, ist ein negativer Metallbestand des Kunden ausgeschlossen.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 744, 745 BGB über eine gemeinschaftliche
Verwaltung sind ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie das Recht zur Aufhebung
der Bruchteilsgemeinschaft, und zwar auch über den Tod des Kunden hinaus.
Dies gilt jeweils ebenso wie die Vereinbarung der Sammelverwahrung des Metalls
auch für etwaige Rechtsnachfolger des Kunden. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus
dem jeweiligen Sammelbestand die einem Kunden zustehende Menge des Metalls
in Gramm zu entnehmen, um sie dem betreffenden Kunden auszuliefern bzw. um sie
dem betreffenden Kunden zu übergeben.
(3) Die Lagerstätten sind Hochsicherheitslager der im Folgenden näher bestimmten Lager für die jeweiligen Metalle:
Goldbarren und Feingoldmünzen: pro aurum GmbH (Deutschland, München), GoldInvest GmbH (Österreich, Wien), Geiger Edelmetalle AG (Deutschland, Rötha OT Espenhain);
Silbermünzen: pro aurum GmbH (Deutschland, München), Geiger Edelmetalle AG (Deutschland, Rötha OT Espenhain);
Silberbarren und Platingruppenmetalle: Embraport (Zollfreilager, Schweiz, Embrach), Loomis International AG (Zollfreilager, Schweiz, Zürich-Kloten und Rötha OT Espenhain), Metlock GmbH (Zollfreilager, Deutschland, Frankfurt/M.)
Technologiemetalle: Metlock GmbH (Zollfreilager, Deutschland, Frankfurt/M.)
Seltene Erden: Metlock GmbH (Zollfreilager, Deutschland, Frankfurt/M.)
(4) Die Lagerung ist gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden versichert.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, als Gegenleistung für die Lagerung die jeweils aktuellen
Lagerkosten gemäß Preisliste der Gesellschaft an die Gesellschaft zu zahlen.
Die Lagerkosten sind bei Goldbarren und Goldmünzen jährlich zum 31.01., bei Silbermünzen,
Silber-, Platin- und Palladium jeweils zum 31.01. und 30.07., bei Technologiemetallen
quartalsweise jeweils zum 31.01., 30.04., 30.07. und 31.10. eines Kalenderjahres
für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum fällig. Die Preisliste der
Gesellschaft wird hinsichtlich der Position Lagerkosten unregelmäßig aktualisiert
und wird von der Gesellschaft unter www.goldengates.de/de/preisliste veröffentlicht.
Die Lagerkosten werden bezogen auf den von der Gesellschaft für den Kunden
verwahrten „Gramm/Unzen-Bestandes“ des Kunden ermittelt, und zwar auf der Basis
des täglichen Schlusskurses des jeweiligen Metalls in € zzgl. 3 % berechnet.
Dem Kunden wird zur Orientierung eine Preisliste der Gesellschaft zusammen mit
dem Kaufangebotsformular, in dem die Möglichkeit der Abgabe eines Angebots auf
Abschluss eines Verwahrvertrags enthalten ist, zur Verfügung gestellt.


III.3. Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren


Etwaige Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren etc. hat allein der Kunde zu tragen.


III.4. Pflichten der Gesellschaft


Die Pflichten der Gesellschaft umfassen lediglich die ordnungsgemäße
Lagerung der zur Verwahrung überlassenen Metalle. Die Gesellschaft darf an keinen
Edelmetallleihgeschäften teilnehmen und keine Edel- oder Technologiemetalle verleihen.


III.5. Laufzeit des Verwahrvertrags, Kündigung


Der Verwahrvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Verwahrvertrag
kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, und zwar
sowohl durch den Kunden als auch durch die Gesellschaft. Die Kündigung bedarf der
Textform gemäß § 126b BGB.


III.6. Herausgabeanspruch


Infolge einer wirksamen Kündigung des Verwahrvertrags ist der Kunde berechtigt,
die Herausgabe einer Metallmenge derjenigen Metallart und desjenigen Gewichts
zu verlangen, die für den Kunden im Wege der Sammelverwahrung verwahrt wird.
Ohne dass es einer Kündigung des Verwahrvertrags bedarf, kann der Kunde für folgende
Metalle der folgenden Ausführung und Größe während der Vertragslaufzeit
die Herausgabe, jeweils abhängig von der für den Kunden im Sammellager eingelagerten
Metallmenge und -ausführung, verlangen:
- Goldbarren in Barrengrößen ab mindestens 50 Gramm
- Goldmünzen in Münzen à 1 Unze
- Silbermünzen in Münzpaketen von 40 Stück à 1 Unze.
Der Kunde hat generell keinen Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Stückelung,
auf Metalle eines bestimmten Herstellers oder auf Metalle einer bestimmten
Spezifikation, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
Sowohl für die Herausgabe nach Kündigung des Verwahrvertrags als auch für die
Herausgabe während der Vertragslaufzeit gilt:
Der Kunde kann nach vorheriger Ankündigung das Metall bei dem Hochsicherheitslager,
in dem sich der betreffende Sammelbestand des betreffenden Metalls befindet,
abholen. Seine Aufwendungen gemäß III.3. sowie etwaige Reisekosten und
etwaige hierbei anfallende Telekommunikationskosten zwecks Vereinbarung eines
Abholtermins trägt der Kunde selbst.
Statt einer Abholung des Metalls durch den Kunden ist die Vereinbarung der Lieferung
des Metalls an den Kunden möglich. Die hierdurch entstehenden Lieferkosten
hat der Kunde im Wege der Vorkasse zu entrichten. Im Übrigen wird auf II.4. (3) der
vorliegenden Geschäftsbedingungen verwiesen.


III.7. Widerrufsrecht für den Verwahrvertrag


Bei einem Verwahrvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des
Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht
nach § 355 BGB. Hinsichtlich der Einzelheiten des Widerrufsrechts wird auf
die Widerrufsbelehrung zum Verwahrvertrag nebst Muster-Widerrufsformular verwiesen,
die dem Kunden zusammen mit dem Vertragsformular „Kaufangebot“ zur
Verfügung gestellt werden.
Bei einem Verwahrvertrag, der weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im
Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht kein Widerrufsrecht.


III.8. Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche


(1) Die Gesellschaft haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter
oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss
sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Ebenso ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind
Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, mithin solcher Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht. Für letztere Schäden wird nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren
Schadens gehaftet, es sei denn, eine von der Gesellschaft gegenüber
dem Kunden zugesagte Spezifikation eines Metalls bezweckt gerade den Schutz
des Kunden im Hinblick auf einen über den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
hinausgehenden Schaden.


IV. Vorgaben des Geldwäschegesetzes


(1) Unter Beachtung der Bestimmungen des Geldwäschegesetzes erfolgt im Rahmen
der Vertragsanbahnung eine Identifizierung des Kunden durch Mitteilung von
Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Hierzu übermittelt der
Kunde eine Kopie seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Daneben
hat der Kunde weitere nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Angaben zu machen.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, so übermittelt er Firma oder Bezeichnung, Rechtsform,
Registernummer, Anschrift des Hauptsitzes und Namen der gesetzlichen Vertreter.
Hält ein Anteilseigner mehr als 25 Prozent der Anteile am Unternehmen des
Kunden, so macht der Kunde auch Angaben zu dessen Identität.
(3) Die Gesellschaft wird ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags
ablehnen, wenn der Kunde die erforderlichen Angaben unterlässt oder unvollständig
abgibt oder sich sonstige Zweifel im Zusammenhang mit der Prüfung der Angaben
des Kunden ergeben sollten.


V. Schlussbestimmungen, Änderungsvorbehalt


(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl
gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, nur insoweit, als dem Kunden
dadurch nicht der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates,
in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort ist Görlitz. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertrag ebenfalls Görlitz. Hat der Kunde keinen allgemeinen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist
Gerichtsstand ebenfalls Görlitz.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit
einer Bestimmung dieser Bedingungen etwa entstehende Lücke ist im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen
der Beteiligten.
(4) Die Gesellschaft behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu ändern und/oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund gesetzlicher Anforderungen
und/oder aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Umstände
erforderlich wird. In einem solchen Fall wird die Gesellschaft dem Kunden die geänderten
und/oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft
schriftlich mitteilen. Widerspricht der Kunde gegenüber der Gesellschaft nicht innerhalb
eines Monats ab Zugang der schriftlichen Mitteilung bei ihm der Geltung der
geänderten bzw. ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft,
gelten diese als genehmigt und gelten mithin sodann als neue Vertragsbedingungen
zwischen dem Kunden und der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird den Kunden
zusammen mit der Übersendung der geänderten bzw. ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Gesellschaft auf diese Folge ausdrücklich hinweisen.
(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet und nicht grundsätzlich bereit, bei Streitigkeiten
mit einem Kunden im Zusammenhang mit einem Vertrag gemäß den vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Gesellschaft
ist bemüht, im Fall von Streitigkeiten selbst eine einvernehmliche Lösung mit dem
Kunden herbeizuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen,
die auf elektronischem Weg geschlossen werden, die Möglichkeit für Verbraucher
besteht, sich an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU unter www.
ec.europa.eu/consumers/odr zu wenden, die den Kontakt zu einer zuständigen nationalen
Schlichtungsstelle herstellt. Darüber hinaus bleibt es dem Kunden wie auch
der Gesellschaft unbenommen, das zuständige Gericht anzurufen.