Metallkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragspartner des Kunden

Golden Gates Edelmetalle AG eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer HRB 40974.
Gesetzlicher Vertreter:
die einzelvertretungsberechtigten Vorstände Herr Herbert Behr und Herr Constantin Behr, beide geschäftsansässig Demianiplatz 21/22, 02826 Görlitz.
Geschäftsanschrift und einzige Niederlassung der Golden Gates Edelmetalle AG:
Demianiplatz 21/22,
02826 Görlitz
Tel.: +49.3581.8467002
Fax: +49.3581.8467000
Website: www.goldengates.de, E-Mail: info@goldengates.de.

II. Allgemeiner Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Golden Gates Edelmetalle AG
II.1. Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Golden Gates Edelmetalle AG (im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt) mit Verbrauchern und Unternehmern (im Folgenden „Kunde(n)“).
(2) Verbraucher sind solche i. S. d. BGB.
(3) Mit Unterzeichnung des Vertragsformulars „Kaufangebot“ erkennt der Kunde die Geltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(4) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und zwar auch wenn der Kunde Unternehmer ist. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf die Geltung seiner etwaigen eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch die Gesellschaft bestätigt werden. Sollten trotz vorgenannter Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft und des Kunden kollidieren, so gelten die hier niedergelegten Regelungen vorrangig.

II.2. Vertragsgegenstand des Kaufvertrags, Gesellschaft als ein vom Kunden für
die Lieferung benannter Dritter

(1) Die Gesellschaft verkauft an den Kunden je nach dessen Wahl Anlagemetalle gemäß Abschnitt II.2.(2) (im Folgenden auch „Metalle“ genannt). Daneben bietet die Gesellschaft deren Einlagerung im Wege der Sammelverwahrung an. Hierzu kann der Kunde neben dem Kaufvertrag einen Verwahrvertrag mit der Gesellschaft nach Maßgabe der im Abschnitt III. Verwahrbedingungen niedergelegten Regelungen abschließen. Wünscht der Kunde eine Einlagerung der Metalle, ist Gegenstand des Kaufvertrags zwischen Gesellschaft und Kunde die Einräumung von Miteigentumsanteilen an einem Sammelbestand des jeweiligen gelagerten Metalls nach Bruchteilen zu Gunsten des Kunden. Sofern und soweit zwischen Gesellschaft und Kunde keine Einlagerung der Metalle vereinbart wird, findet der III. Abschnitt „Verwahrbedingungen“ der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft im Verhältnis zum Kunden keine Anwendung. Gegenstand des Kaufvertrags ist in diesem Fall Übergabe und Übereignung der im Angebotsformular definierten Metalle an den Kunden dergestalt, dass dieser Alleineigentum an den Metallen erwerben kann. Der Kunde kann im Rahmen des Kaufvertrags frei wählen, ob er einen Einmalkauf einer bestimmten Metallmenge, die anhand des Kaufpreisbestandteils „Ankaufspreis“ ermittelt wird, tätigen möchte oder einen Ratenlieferungsvertrag (nachfolgend auch „regelmäßiger Kauf“) abschließen möchte, bei dem monatlich eine bestimmte Metallmenge an den Kunden verkauft wird, die anhand des Kaufpreisbestandteils „Ankaufspreis“ ermittelt wird. Wünscht der Kunde den Einmalkauf von Goldbarren, Feingoldmünzen oder Silbermünzen, kann er frei wählen, ob er deren Einlagerung im Wege der Sammelverwahrung durch die Gesellschaft vornehmen lassen möchte und deshalb einen separaten Verwahrvertrag mit der Gesellschaft abschließt oder stattdessen eine Lieferung der Metalle an seinen Wohnsitz vornehmen lassen möchte. Wünscht der Kunde den Einmalkauf von Silberbarren, Platingruppenmetallen, Technologiemetallen oder seltenen Erden, bietet die Gesellschaft diesen nur mit der Maßgabe an, dass die Einlagerung dieser Metalle zunächst im Wege der Sammelverwahrung durch die Gesellschaft erfolgt, so dass daneben zwingend ein Verwahrvertrag abgeschlossen werden muss. Die Herausgabe der Metalle richtet sich sodann nach III.6. der Verwahrbedingungen. Ferner bietet die Gesellschaft den Abschluss von Ratenlieferungsverträgen über die in Abschnitt II.2. (2) genannten Metalle ebenfalls nur mit der Maßgabe an, dass die Einlagerung der Metalle zunächst im Wege der Sammelverwahrung erfolgt, so dass daneben zwingend ein Verwahrvertrag abgeschlossen werden muss. Die Herausgabe der Metalle richtet sich sodann nach III.6. der Verwahrbedingungen. Die Lieferung der Metalle, gleich ob bei Lieferung im Rahmen eines Einmalkaufs, gleich ob im Rahmen der Herausgabe gemäß den Verwahrbedingungen, erfolgt in allen Fällen durch ein Werttransportunternehmen, Wertpostdienste oder durch Kurierdienste. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Metalle geht im Fall der Versendung erst mit Übergabe an den Kunden oder an einen von diesem benannten Dritten über. Die Gesellschaft und der Kunde sind sich einig, dass die Gesellschaft ein von dem Kunden benannter Dritter ist, wenn der Kunde eine Sammelverwahrung durch die Gesellschaft vornehmen lassen möchte. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Gläubigerverzug befindet.
(2) Die Metalle, die auf der Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Vertragsgegenstand sein können, sind solche mittlerer Art und Güte mit den nachfolgend aufgeführten Spezifikationen; es werden mithin Gattungsschulden vereinbart. Die Metalle, die Vertragsgegenstand auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft sein können, weisen die
folgenden Spezifikationen auf:
a. Goldbarren: Reinheit 999,9/1.000 in verschiedenen Gewichten mit „good delivery“ Standard der London Bullion Market Association (LBMA) von namhaften Herstellern (z. B. Umicore, Heraeus, Argor Heraeus) und anerkannten Prägeanstalten in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt. Zu den international anerkannten Prägeanstalten gehören alle, die von der LBMA oder einer vergleichbaren Edelmetallvereinigung
anerkannt sind.
b. Feingoldmünzen: Krügerrand, Wiener Philharmoniker, Maple Leaf, Australian Kangaroo und Arche Noah in verschiedenen Gewichten in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt.
c. Silbermünzen: Arche Noah (999/1.000) und Australien Kangaroo (999/1.000) in prägefrischer Erhaltung und originalverpackt.
d. Silberbarren: Reinheit 999,5/1.000 in verschiedenen Gewichten in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt von LBMA-zertifizierten Herstellern oder von Herstellern, die Rohstoffe für die Silberbarrenproduktion ausschließlich von LBMAzertifizierten und zugelassenen Lieferanten beziehen.
e. Platingruppenmetalle: Platinbarren (999,5/1.000) und Palladiumbarren (999,5/1.000) in verschiedenen Gewichten in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt sowie Iridium (999/1.000), Ruthenium (999/1.000) und Rhodium (999/1.000) Major Brand (Hersteller die auch in der LPPM/LBMA Liste geführt sind)
in der Handelsform Pulver/Schwamm.
f. Technologiemetalle: Gallium (min. 99,999 % Reinheit) originalverpackt in 1 kg PET-Flaschen; Germanium (min. 99,999 % Reinheit) originalverpackt in Barrenform von 800 bis 1.600 Gramm; Hafnium (Hafnium + Zirkonium (Zr) min. 99,9 % (Zr-Anteil <0,2 % von 99,9 %) in Stangenform von ca. 1 kg - 1,5 kg; Hafnium (Hafnium + Zirkonium (Zr) min 99,9 (Zr-Anteil <1 % von 99,9 %); Indium (min. 99,995 % Reinheit) originalverpackt in Barrenform 500 Gramm und 1.000 Gramm; Rhenium (min. 99,9 % Reinheit) in Pellets; Antimon (min 99,65 % Reinheit) in Barrenform; Tellur (min 99,99 % Reinheit) in Barrenform; Bismut (min 99,99 % Reinheit) in Barrenform.
g. Seltene Erden: Terbium (Reinheit TREO min. 99,99 %), Dysprosium (Reinheit TREO mind. 99,5 %), Neodym (Reinheit TREO mind. 99,0 %), Praseodym (Reinheit TREO mind. 99,0 %) und Scandium (Sc2O3/TREO mind. 99,99 %) in Pulverform. TREO = Total Rare Earth Oxid.
(3) Die Gesellschaft ist zur Einräumung von Miteigentum nach Bruchteilen bzw. zur Verschaffung von Alleineigentum gegenüber dem Kunden nur insoweit verpflichtet, als der Kunde in ausreichender Höhe die fälligen Kaufpreise gezahlt hat.
(4) Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet, falls keine abweichende Vereinbarung
getroffen wird.

II.3. Abschluss des Kaufvertrags

(1) Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar („invitatio ad offerendum“).
(2) Ein Kaufvertrag zwischen einem Kunden und der Gesellschaft kommt mit Annahmeerklärung des Kaufangebotes des Kunden durch die Gesellschaft zustande. Der Gesellschaft steht es frei, ein Kaufangebot abzulehnen. Die Annahmeerklärung der Gesellschaft kann entweder fernmündlich oder in Textform erfolgen oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere je nach Wahl des Kunden durch Auslieferung des Metalls an den Kunden oder durch Einbringen des von dem Kunden bestellten Metalls in den jeweiligen Sammelbestand des Metalls, über welches der Kunde durch entsprechende Mitteilung in dem kostenlosen digitalen Kundenportal der Gesellschaft informiert wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Mitteilungen der Gesellschaft betreffend das Einbringen des von dem Kunden bestellten Metalls über das digitale, passwortgeschützte Kundenportal entgegen zu nehmen, dass im Internet unter www.goldengates.digital aufrufbar ist. Da dem Kunden bei Einlagerung der Metalle Miteigentum nach Bruchteilen eingeräumt wird und das Gewicht des Sammelbestands einer Metallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm und bei Münzen in Unzen (1 Unze entspricht 31,104 Gramm) messbar ist und das Gewicht der für den jeweiligen Kunden eingebrachten Metallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm/Unzen messbar ist, ermittelt die Gesellschaft den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen bei Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf der Basis der Einheit Gramm bzw. Unzen des jeweiligen Metalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm/Unzen-Bestand“ aus. Der „Gramm/Unzen-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms/einer Unze ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma im Kundenportal ausgewiesen.
(3) Hat der Kunde keinen Verwahrvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen, kann der Kunde das Kundenportal dennoch nutzen und daran ablesen, wieviel Gramm des von ihm bestellten Metalls an ihn geliefert wurden.

II.4. Kaufpreis, Lieferkosten, Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren

(1) Der von dem Kunden zu entrichtende Kaufpreis setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, nämlich zum einen aus dem „Ankaufspreis“ und zum anderen aus der „Kaufgebühr“, die beide in Euro auf dem Vertragsformular „Kaufangebot“ aufgeführt sind. Der „Ankaufspreis“ zwischen Gesellschaft und Kunden für die vertragsgegenständlichen Metalle in den dort ausgewiesenen Gewichtseinheiten bzw. Ausführungen nimmt Bezug auf die Preisliste der Gesellschaft, die zu dem in nachfolgendem Absatz 2 Satz 2 definierten Zeitpunkt aktuell ist und die jederzeit unter www.goldengates.de/de/preise aufgerufen werden kann. Die in dieser Preisliste der Gesellschaft enthaltenen Metallpreise werden je Unze für Gold- und Silbermünzen und je Gramm bzw. Kilogramm für die übrigen Metalle ausgewiesen, so dass diejenige Metallmenge, die der Kunde auf der Basis des von ihm gewünschten „Ankaufspreises“ zu kaufen wünscht, anhand der Preisliste der Gesellschaft ermittelt werden kann. Die Metallpreise und damit auch der „Ankaufspreis“ orientieren sich an den für die Gesellschaft maßgeblichen Einkaufspreisen und unterliegen ständigen Schwankungen durch das Londoner Fixing und/oder Handelspreisen sowie dem Wechselkurs von Euro/US-Dollar auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Preisliste der Gesellschaft wird daher hinsichtlich der Preise für die in Abschnitt II.2. (2) genannten Metalle täglich aktualisiert und wird von der Gesellschaft unter www. goldengates.de/de/preise veröffentlicht. Weiterer Kaufpreisbestandteil, den der Kunde gegenüber der Gesellschaft zu entrichten hat, ist die so genannte „Kaufgebühr“. Bei Einmalkäufen handelt es sich bei der Kaufgebühr um einen prozentualen Aufschlag auf den „Ankaufspreis“, deren konkrete Höhe auf dem Angebotsformular ebenfalls angegeben ist. Bei Ratenlieferungsverträgen setzt sich der Kaufpreis ebenfalls aus den beiden Bestandteilen „Ankaufspreis“ und „Kaufgebühr“ zusammen. Der regelmäßig fällige „Ankaufspreis“, der für die Dauer des Vertrags vereinbart wird, wird auf dem Vertragsformular „Kaufangebot“ angegeben. Nach dem „Ankaufspreis“ in Verbindung mit der Preisliste der Gesellschaft (s. vorstehender Absatz (1)) richtet sich während der Dauer des Vertrags, gesondert zu betrachten, die regelmäßig von dem Kunden bestellte Metallmenge. Die neben den „Ankaufspreis“ als weiterer Kaufpreisbestandteil tretende „Kaufgebühr“ entsteht bei Ratenlieferungsverträgen je nach Vereinbarung auf dem Kaufangebot einmalig und/oder mit jeder Zahlung des „Ankaufspreise“. Entsteht die Kaufgebühr einmalig, wird diese mit Abschluss des Vertrags sofort fällig. Die „Kaufgebühr“ ist daher bei Ratenlieferungsverträgen kein fester prozentualer Aufschlag bezogen auf die einzelnen regelmäßigen „Ankaufspreise“; die Höhe der „Kaufgebühr“ wird ebenfalls auf dem Vertragsformular „Kaufangebot“ angegeben. Entsteht die Kaufgebühr regelmäßig, wir diese auf jede Zahlung fällig und wird von der jeweiligen Zahlung abgezogen. Der regelmäßige „Ankaufspreis“ beträgt somit die Zahlung abzüglich der vereinbarten Kaufgebühr; die prozentuale Höhe der „Kaufgebühr“ ist ebenfalls auf dem Vertragsformular „Kaufangebot“ ausgewiesen.
(2) Die Metallpreise sind online unter www.goldengates.de/de/preise verfügbar und können jederzeit vom Kunden zusammen mit dem Kaufangebotsformular eingesehen werden. Der Kunde und die Gesellschaft sind sich einig, dass sich die Höhe des „Ankaufspreises“ nach derjenigen Preisliste bzw. nach denjenigen Preislisten
der Gesellschaft richtet, die an demjenigen Tag aktuell ist bzw. sind, an dem sich die Gesellschaft selbst mit Metallen im Hinblick auf das Kaufangebot des Kunden eindeckt, sei dies im Falle der Vereinbarung eines Einmalkaufs einmalig, sei dies im Falle der Vereinbarung eines Ratenlieferungsvertrags monatlich während der Dauer des Vertrags. Über weitere Kosten – welche keine Kaufpreisbestandteile sind – wird dem Kunden zur Orientierung eine Preisliste der Gesellschaft zusammen mit dem Kaufangebotsformular zur Verfügung gestellt, die in unregelmäßigen Abständen bzgl. dieser Kostenposition aktualisiert wird.
(3) Wünscht der Kunde eine Lieferung der Metalle durch die Gesellschaft an seinen Wohnsitz oder an eine Lagerstätte zwecks Sammelverwahrung, hat der Kunde die Lieferkosten gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preisliste der Gesellschaft zu tragen, deren Höhe u. a. von der Lage des Lieferorts und der
Liefermenge abhängig ist. Diese sind sofort ab Vertragsschluss fällig. Die jeweils aktuellen Lieferkosten werden ebenfalls in einer Preisliste der Gesellschaft unter www.goldengates.de/de/preisliste veröffentlicht, die in unregelmäßigen Abständen bzgl. dieser Kostenposition aktualisiert wird. Die Höhe der Lieferkosten bestimmt sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Lieferungsverlangens des Kunden aktuellen Preisliste der Gesellschaft. Eine Preisliste zur Orientierung erhält der Kunde zusammen mit dem Kaufangebotsformular.
(4) Eine Abholung der Metalle durch den Kunden ist für den Kunden – abgesehen von dessen Kosten, die ihm durch die Abholung entstehen (wie z. B. Fahrtkosten) – kostenfrei.
(5) Etwaige Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren etc. hat allein der Kunde zu tragen.

II.5. Widerrufsrecht bzgl. des Kaufvertrags

Bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag die Lieferung von Waren oder von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Bei einem Vertrag über einen Einmalkauf, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB kein Widerrufsrecht, da dieser die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren beide Preisbestandteile, nämlich „Ankaufspreis“ und deren prozentualer Aufschlag „Kaufgebühr“, auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Bei einem Vertrag über einen Einmalkauf, der weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht kein Widerrufsrecht. Die Gesellschaft beabsichtigt keinen Abschluss von Verträgen über einen
Einmalkauf dergestalt, dass dies weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes stattfindet. Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Hinsichtlich der Einzelheiten des Widerrufsrechts wird auf die Widerrufsbelehrung zum Ratenlieferungsvertrag nebst Muster-Widerrufsformular verwiesen, die dem Kunden zusammen mit dem Vertragsformular „Kaufangebot“ zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 510 Abs. 2 BGB ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB, dies jedoch gemäß § 510 Abs. 3 BGB nicht in dem in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bestimmten Umfang. Die Gesellschaft beabsichtigt keinen Abschluss von Ratenlieferungsverträgen dergestalt, dass dies weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes stattfindet. Im Fall eines wirksamen Widerrufs holt die Gesellschaft die Metalle auf ihre Kosten ab, gleich, ob die Lieferung der Metalle bis vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Kunden an den Betreiber einer Lagerstätte zwecks dortiger Sammelverwahrung der Metalle durch die Gesellschaft erfolgt ist, gleich ob die Lieferung der Metalle bis vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Kunden an dessen Wohnsitz erfolgt ist.

II.6. Einmalkauf

Für den Fall eines Einmalkaufs gilt Folgendes:
(1) Der Kunde gibt die Höhe des gewünschten „Ankaufspreises“ und etwaig von ihm gewünschte Spezifikationen des Metalls im Kaufangebotsformular an. Ebenfalls ergibt sich die Höhe der „Kaufgebühr“ aus dem Angebotsformular. Die Zahlung des „Ankaufspreises“ und der "Kaufgebühr" ist sofort ab Vertragsabschluss fällig, mithin, sobald die Gesellschaft das Angebot des Kunden angenommen hat. Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet. Die Gesellschaft wird sich spätestens binnen zwei Valutatagen nach Eingang der Zahlung des „Ankaufspreises“ und der „Kaufgebühr“ mit den entsprechenden Metallen eindecken und wird spätestens binnen drei Tagen nach Eingang des „Ankaufspreises“ und der „Kaufgebühr“ eine Auslieferung der Metalle an den Kunden bzw. eine Einbringung der im Wege des Einmalkaufs gekauften Metalle in den Sammelbestand zu Gunsten des Kunden in die Wege leiten. Die vereinbarte Metallmenge wird anhand der am Stichtag der Eindeckung der Gesellschaft aktuellen Preisliste der Gesellschaft auf der Basis des „Ankaufspreises“ ermittelt.
(2) Zahlt der Kunde trotz Mahnung durch die Gesellschaft nach Fälligkeit des „Ankaufspreises“ und der „Kaufgebühr“ diesen nicht oder nicht vollständig, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, die ihr obliegende Leistung zu erbringen.
(3) Die Übergabe und die Übereignung des Metalls erfolgen mit Auslieferung des Metalls an den Kunden, wenn der Kunde die Lieferung an seinen Wohnsitz wünscht bzw. mit Übergabe an den Kunden, wenn der Kunde die Metalle selbst abholt. Die Gesellschaft und der Kunde sind sich insoweit jeweils über den Eigentumsübergang einig.
(4) Wünscht der Kunde die Lieferung in ein Hochsicherheitslager zwecks Verwahrung durch die Gesellschaft, sind sich der Kunde und die Gesellschaft bereits jetzt darüber einig, dass die Gesellschaft dem Kunden in vollständiger Erfüllung des Kaufvertrags durch die Gesellschaft Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand der betreffenden Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager einräumt, wobei der Sammelbestand aus allen in ihrem (mittelbaren) Besitz befindlichen Metallen der jeweiligen Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager besteht. Da das Gewicht des Sammelbestands einer Metallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm und bei Münzen in Unzen (1 Unze entspricht 31,104 Gramm) messbar ist und das Gewicht der von dem jeweiligen Kunden bestellten Metallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm bzw. Unzen messbar ist, ermittelt die Gesellschaft den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen zum Zeitpunkt der Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf der Basis der Einheit Gramm bzw. Unzen des jeweiligen Metalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm/Unzen-Bestand“ aus. Der „Gramm/Unzen-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms/einer Unze ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma im Kundenportal ausgewiesen. Die Gesellschaft und der Kunde sind sich insoweit über den Eigentumsübergang einig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Mitteilung der Gesellschaft über die Einbringung der von ihm bestellten Metallmenge in den Sammelbestand über das passwortgeschützte Kundenportal (s. II.3.) entgegenzunehmen.

II.7. Regelmäßiger Kauf, kein Rückerstattungsrecht im Fall einer Kündigung

Für den Fall des regelmäßigen Kaufs, eines Ratenlieferungsvertrags, gilt Folgendes:
(1) Der Kunde gibt die Höhe des gewünschten monatlichen „Ankaufspreises“ und etwaig von ihm gewünschte Spezifikationen des Metalls im Kaufangebotsformular an. Ebenfalls ergibt sich die Höhe der „Kaufgebühr“ aus dem Angebotsformular.
(2) Die Höhe des regelmäßigen „Ankaufspreises“ wird vom Kunden auf dem Kaufangebotsformular gewählt. Die Zahlung des regelmäßigen „Ankaufspreises“ ist beginnend mit dem auf die Annahme des Kaufangebots durch die Gesellschaft folgenden Kalendermonat jeweils zum 20. fällig. Die Gesellschaft wird sich während der Vertragslaufzeit spätestens binnen sieben Werktagen nach Fälligkeit des regelmäßigen „Ankaufspreises“ jeweils mit den entsprechenden Metallen eindecken und wird spätestens binnen neun Werktagen nach Fälligkeit des regelmäßigen „Ankaufspreises“ eine Auslieferung der Metalle an den Kunden bzw. eine Einbringung der regelmäßigen von dem Kunden bestellten Metalle in den Sammelbestand zu Gunsten des Kunden in die Wege leiten. Die vereinbarte regelmäßigen Metallmenge wird anhand der am Stichtag der jeweiligen monatlichen Eindeckung der Gesellschaft jeweils aktuellen Preisliste der Gesellschaft auf der Basis des „Ankaufspreises“ ermittelt.
(3) Die einmalige „Kaufgebühr“ ist sofort bei Vertragsabschluss fällig. Die regelmäßige „Kaufgebühr“ ist bei jeder Zahlung fällig und wird mit dem „Ankaufspreis“ verrechnet.
(4) Die mindestens als regelmäßigen „Ankaufspreis“ durch den Kunden zu leistende Summe ist im Kaufangebotsformular angegeben („Mindestmonatsankaufspreis“). Es besteht während der Vertragsdauer die Möglichkeit einer Zahlungspause von insgesamt 24 Monaten.
(5) Zahlt der Kunde trotz Mahnung durch die Gesellschaft nach Fälligkeit des Kaufpreises diesen nicht oder nicht vollständig – gleich ob auf einen fälligen „Ankaufspreis“ als Kaufpreisbestandteil oder auf eine fällige „Kaufgebühr“, kommt er in Verzug. Die Gesellschaft ist im Fall des Verzugs des Kunden berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern.
(6) Die Übergabe und die Übereignung des Metalls erfolgt mit monatlicher Auslieferung des Metalls an den Kunden, wenn der Kunde die Lieferung an seinen Wohnsitz wünscht bzw. mit monatlicher Übergabe an den Kunden, wenn der Kunde die Metalle selbst abholt. Die Gesellschaft und der Kunde sind sich insoweit jeweils über den Eigentumsübergang einig.
(7) Wünscht der Kunde die monatliche Lieferung in ein Hochsicherheitslager zwecks Verwahrung durch die Gesellschaft, sind sich der Kunde und die Gesellschaft bereits jetzt darüber einig, dass die Gesellschaft dem Kunden in vollständiger Erfüllung der monatlichen Ratenlieferung durch die Gesellschaft jeden Monat weiteres Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand der betreffenden Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager einräumt, wobei der Sammelbestand aus allen in ihrem (mittelbaren) Besitz befindlichen Metallen der jeweiligen Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager besteht. Da das Gewicht des Sammelbestands einer Metallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm und bei Münzen in Unzen (1 Unze entspricht 31,104 Gramm) messbar ist und das Gewicht der von dem jeweiligen Kunden monatlich bestellten Metallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm bzw. Unzen messbar ist, ermittelt die Gesellschaft den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen zum Zeitpunkt der jeweiligen monatlichen Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf der Basis der Einheit Gramm bzw. Unzen des jeweiligen Metalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm/Unzen-Bestand“ aus. Der „Gramm/Unzen-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms/einer Unze ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma im Kundenportal ausgewiesen. Die Gesellschaft und der Kunde sind sich insoweit über den jeweiligen Eigentumsübergang einig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die monatlichen Mitteilung der Gesellschaft über die Einbringung der von ihm bestellten monatlichen Metallmengen in den Sammelbestand über das passwortgeschützte Kundenportal (s. II.3.) entgegenzunehmen.
(8) Ist eine feste Laufzeit von bis zu zwei Jahren im Kaufangebotsformular vorgesehen, so endet die Vertragsdauer mit Ablauf der festen Laufzeit automatisch. Wählt der Kunde im Kaufangebotsformular eine feste Laufzeit von mehr als zwei Jahren, gilt dies als Vertrag auf unbestimmte Zeit im Sinne des nachstehenden Absatzes 9. Der Kunde hat bei Vereinbarung einer festen Laufzeit die Möglichkeit, nach vorheriger Ankündigung eine Zahlpause von bis zu 24 Monaten einzulegen. Es entfällt jedoch sodann jegliche Leistungspflicht der Gesellschaft.
(9) Ist keine feste Laufzeit im Kaufangebotsformular vorgesehen, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Kunde hat sodann erstmals zum Ablauf von zwei Jahren seit Vertragsschluss ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats.
(10) Der Vertrag endet regulär nach Ablauf der Vertragslaufzeit und unabhängig davon, ob alle vereinbarten monatlichen Kaufbeträge durch den Kunden geleistet wurden. Das heißt, dass der Kunde nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht verpflichtet ist, weitere Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten, selbst wenn er nicht alle
monatlich vereinbarten „Ankaufspreise“ und/oder die „Kaufgebühr“ bezahlt hat. Der Kunde hat im Gegenzug seinerseits keinen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Erstattung von an die Gesellschaft geleisteten Beträgen, wenn der Vertrag durch eine Kündigung seinerseits beendet wird, sei es durch Kündigung vor Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit, sei es durch Kündigung bei unbestimmter Laufzeit.
(11) Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt jeweils unberührt.

II.8. Mängelrechte, Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche

(1) Grundsätzlich schuldet die Gesellschaft lediglich Metalle mittlerer Art und Güte im Sinne einer Gattungsschuld, es sei denn, sie hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.
(2) Die Gesellschaft haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Für letztere Schäden wird nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens gehaftet, es sei denn, eine von der Gesellschaft gegenüber dem Kunden zugesagte Spezifikation eines Metalls bezweckt gerade den Schutz des Kunden im Hinblick auf einen über den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden hinausgehenden Schaden.

II.9. Prüfrecht des Kunden

Es obliegt dem Kunden, die Metalle auf etwaige Mängel zu untersuchen, wenn er etwaige Mängelansprüche geltend machen möchte. Zu einer Inaugenscheinnahme des Metalls ist er gegenüber der Gesellschaft berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob er die an ihn verkauften Metalle an seinem Wohnsitz hat oder ob sie sich in der Sammelverwahrung bei der Gesellschaft befinden. In letzterem Fall kann der Kunde durch Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und auf eigene Kosten die Metalle in Augenschein nehmen - aus Sicherheitsgründen jedoch nur, sofern die jeweilige Lagerstätte, in der sich die betreffenden Metalle befinden, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

II.10.Verfügungsrecht des Kunden

Der Kunde ist berechtigt, eigenständig über seinen Miteigentums-Bruchteil am jeweiligen Sammelbestand der Metalle zu verfügen, insbesondere ihn ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen oder zu belasten, wie auch z. B.ihn zu verpfänden. Der Kunde ist jedoch gegenüber der Gesellschaft verpflichtet,
Verfügungen über seinen Miteigentums-Bruchteil ausschließlich dann vorzunehmen, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Regelungen der zwischen dem Kunden und der Gesellschaft geschlossenen Verträge auch mit Wirkung für und gegen seinen durch die Verfügung begünstigten Sonderrechtsnachfolger gelten. Über eine
Verfügung über seinen Miteigentums-Bruchteil hat der Kunde die Gesellschaft spätestens binnen zwei Wochen nach der Verfügung zu unterrichten.

III. Verwahrbedingungen

III.1. Abschluss des Verwahrvertrags

(1) Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar („invitatio ad offerendum“).
(2) Verwahrverträge zwischen Kunden und der Gesellschaft kommen mit Annahmeerklärung des Angebotes des Kunden, welches dieser auf dem Angebotsformular erklären kann, durch die Gesellschaft zustande. Der Gesellschaft steht es frei, ein Angebot auf Abschluss eines Verwahrvertrags abzulehnen. Die Annahmeerklärung der Gesellschaft kann entweder fernmündlich oder in Textform erfolgen oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Einbringen des von dem Kunden bei der Gesellschaft bestellten Metalls in den jeweiligen Sammelbestand des Metalls, über welches der Kunde durch entsprechende Mitteilung in dem digitalen Kundenportal der Gesellschaft informiert wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Mitteilungen der Gesellschaft betreffend das Einbringen des von dem Kunden bestellten
Metalls über das digitale, passwortgeschützte Kundenportal entgegen zu nehmen, dass im Internet unter www.goldengates.digital aufrufbar ist.

III.2. Inhalt des Verwahrvertrags, Sammelverwahrung, Abbedingung der §§ 744, 745 BGB, Ausschluss des Rechts zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

(1) Die entgeltliche Lagerung von physischen Metallen erfolgt durch die Gesellschaft in Hochsicherheitslagern gemäß Punkt II.2 (3). Die Gesellschaft führt dort die gattungsmäßige, regelmäßige Verwahrung für den Kunden im Wege der Sammelverwahrung getrennt von ihren eigenen Metallbeständen durch; die Gesellschaft erwirbt durch die Einlieferung des Metalls kein Eigentum an dem Metall. Die Verwahrung der Metalle erfolgt je Metallart in einem jeweiligen Sammelbestand, der sich aus Metallen einer Metallart zusammensetzt, die die Gesellschaft für ihre Kunden zwecks Verwahrung in Besitz genommen hat. Der Kunde stimmt der Sammelverwahrung des jeweiligen Metalls ausdrücklich zu. Da ausschließlich physische Metalle für Kunden verwahrt werden, ist ein negativer Metallbestand des Kunden ausgeschlossen.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 744, 745 BGB über eine gemeinschaftliche Verwaltung sind ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie das Recht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, und zwar auch über den Tod des Kunden hinaus. Dies gilt jeweils ebenso wie die Vereinbarung der Sammelverwahrung des Metalls auch für etwaige Rechtsnachfolger des Kunden. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem jeweiligen Sammelbestand die einem Kunden zustehende Menge des Metalls in Gramm zu entnehmen, um sie dem betreffenden Kunden auszuliefern bzw. um sie dem betreffenden Kunden zu übergeben.
(3) Die Lagerstätten sind Hochsicherheitslager. Die näher bestimmten Lager für die jeweiligen Metalle sind jederzeit in der aktuellen Preisliste der Gesellschaft unter www.goldengates.de/de/preisliste einzusehen.
(4) Die Lagerung ist gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden versichert.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, als Gegenleistung für die Lagerung die jeweils aktuellen Lagerkosten gemäß Preisliste der Gesellschaft an die Gesellschaft zu zahlen. Die Lagerkosten werden bei Goldbarren und Goldmünzen jährlich per 31.12., bei allen anderen Metallen jeweils per 31.12. und 30.06. eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abgerechnet und in Rechnung gestellt. Die Preisliste der Gesellschaft wird hinsichtlich der Position Lagerkosten unregelmäßig aktualisiert und wird von der Gesellschaft unter www.goldengates.de/de/preisliste veröffentlicht. Die Lagerkosten werden bezogen auf den von der Gesellschaft für den Kunden verwahrten „Gramm/Unzen-Bestandes“ des Kunden ermittelt, und zwar auf der Basis des täglichen Schlusskurses des jeweiligen Metalls in € zzgl. 3 %. Dem Kunden wird zur Orientierung eine Preisliste der Gesellschaft zusammen mit dem Kaufangebotsformular, in dem die Möglichkeit der Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Verwahrvertrags enthalten ist, zur Verfügung gestellt.

III.3. Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren

Etwaige Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren etc. hat allein der Kunde zu tragen.

III.4. Pflichten der Gesellschaft

Die Pflichten der Gesellschaft umfassen lediglich die ordnungsgemäße Lagerung der zur Verwahrung überlassenen Metalle. Die Gesellschaft darf an keinen Edelmetallleihgeschäften teilnehmen und keine Edel- oder Technologiemetalle verleihen.

III.5. Laufzeit des Verwahrvertrags, Kündigung

Der Verwahrvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Verwahrvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, und zwar sowohl durch den Kunden als auch durch die Gesellschaft. Die Kündigung bedarf der Textform gemäß § 126b BGB.

III.6. Herausgabeanspruch

Infolge einer wirksamen Kündigung des Verwahrvertrags ist der Kunde berechtigt, die Herausgabe einer Metallmenge derjenigen Metallart und desjenigen Gewichts zu verlangen, die für den Kunden im Wege der Sammelverwahrung verwahrt wird. Ohne dass es einer Kündigung des Verwahrvertrags bedarf, kann der Kunde für folgende Metalle der folgenden Ausführung und Größe während der Vertragslaufzeit die Herausgabe, jeweils abhängig von der für den Kunden im Sammellager eingelagerten Metallmenge und -ausführung, verlangen:
- Goldbarren in Barrengrößen ab mindestens 50 Gramm
- Goldmünzen in Münzen à 1 Unze
- Silbermünzen in Münzpaketen von 40 Stück à 1 Unze.
Der Kunde hat generell keinen Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Stückelung, auf Metalle eines bestimmten Herstellers oder auf Metalle einer bestimmten Spezifikation, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden. Sowohl für die Herausgabe nach Kündigung des Verwahrvertrags als auch für die Herausgabe während der Vertragslaufzeit gilt: Der Kunde kann nach vorheriger Ankündigung das Metall bei dem Hochsicherheitslager, in dem sich der betreffende Sammelbestand des betreffenden Metalls befindet, abholen. Seine Aufwendungen gemäß III.3. sowie etwaige Reisekosten und etwaige hierbei anfallende Telekommunikationskosten zwecks Vereinbarung eines Abholtermins trägt der Kunde selbst. Statt einer Abholung des Metalls durch den Kunden ist die Vereinbarung der Lieferung des Metalls an den Kunden möglich. Die hierdurch entstehenden Lieferkosten hat der Kunde im Wege der Vorkasse zu entrichten. Im Übrigen wird auf II.4. (3) der vorliegenden Geschäftsbedingungen verwiesen.

III.7. Widerrufsrecht für den Verwahrvertrag

Bei einem Verwahrvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Hinsichtlich der Einzelheiten des Widerrufsrechts wird auf die Widerrufsbelehrung zum Verwahrvertrag nebst Muster-Widerrufsformular verwiesen, die dem Kunden zusammen mit dem Vertragsformular „Kaufangebot“ zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Verwahrvertrag, der weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht kein Widerrufsrecht.

III.8. Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche

(1) Die Gesellschaft haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/ oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Für letztere Schäden wird nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens gehaftet, es sei denn, eine von der Gesellschaft gegenüber dem Kunden zugesagte Spezifikation eines Metalls bezweckt gerade den Schutz des Kunden im Hinblick auf einen über den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden hinausgehenden Schaden.

IV. Vorgaben des Geldwäschegesetzes

(1)
Unter Beachtung der Bestimmungen des Geldwäschegesetzes erfolgt im Rahmen der Vertragsanbahnung eine Identifizierung des Kunden durch Mitteilung von Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Hierzu übermittelt der Kunde eine Kopie seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Daneben hat der Kunde weitere nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Angaben zu machen.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, so übermittelt er Firma oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Hauptsitzes und Namen der gesetzlichen Vertreter. Hält ein Anteilseigner mehr als 25 Prozent der Anteile am Unternehmen des Kunden, so macht der Kunde auch Angaben zu dessen Identität.
(3) Die Gesellschaft wird ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags ablehnen, wenn der Kunde die erforderlichen Angaben unterlässt oder unvollständig abgibt oder sich sonstige Zweifel im Zusammenhang mit der Prüfung der Angaben des Kunden ergeben sollten.

V. Schlussbestimmungen, Änderungsvorbehalt

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, nur insoweit, als dem Kunden dadurch nicht der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort ist Görlitz. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ebenfalls Görlitz. Hat der Kunde keinen allgemeinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand ebenfalls Görlitz.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten.
(4) Die Gesellschaft behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und/oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund gesetzlicher Anforderungen und/oder aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Umstände erforderlich wird. In einem solchen Fall wird die Gesellschaft dem Kunden die geänderten und/oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft schriftlich mitteilen. Widerspricht der Kunde gegenüber der Gesellschaft nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Mitteilung bei ihm der Geltung der geänderten bzw. ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft, gelten diese als genehmigt und gelten mithin sodann als neue Vertragsbedingungen zwischen dem Kunden und der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird den Kunden zusammen mit der Übersendung der geänderten bzw. ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft auf diese Folge ausdrücklich hinweisen.
(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet und nicht grundsätzlich bereit, bei Streitigkeiten mit einem Kunden im Zusammenhang mit einem Vertrag gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Gesellschaft ist bemüht, im Fall von Streitigkeiten selbst eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen, die auf elektronischem Weg geschlossen werden, die Möglichkeit für Verbraucher besteht, sich an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU unter www.ec.europa.eu/consumers/odr zu wenden, die den Kontakt zu einer zuständigen nationalenSchlichtungsstelle herstellt. Darüber hinaus bleibt es dem Kunden wie auch der Gesellschaft unbenommen, das zuständige Gericht anzurufen.